umgehend der Polizei gemeldet wurde (Meldung ca. 10 Minuten nach dem Ereignis), dass die Polizei sofort vor Ort war und dass der Beschuldigte weniger als eine halbe Stunde nach dem Vorfall bei sich zuhause angehalten werden konnte. Zudem ist aufgrund des Meldungseingangs, der von der Polizei vor Ort angetroffenen Situation und der Aussagen von L.________ klar, dass letztere Zeugin der letzten Phase des Vorfalls zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin war.