11 ten doch gleich zu Beginn der in Frage stehenden Einvernahme vor: «Es ist gegen Sie ein Vorverfahren wegen versuchter sexueller Nötigung, evtl. Versuch [der] sexuelle[n] Handlungen mit Kindern eingeleitet worden» (pag. 251 Z. 6 f.). Es lag damit ein erkennbarer Fall notwendiger Verteidigung vor. Dennoch wurde dem Beschuldigten keine Verteidigung bestellt. Ein Verzicht des Beschuldigten auf Wiederholung der Einvernahme liegt nicht vor. Die Einvernahme vom 30. August 2017 ist daher zufolge Verletzung von Art. 131 Abs. 1 StPO ungültig.