Vorliegend wurden dem Beschuldigten im Rahmen der Untersuchung unter anderem zwei Straftaten gegen die sexuelle Integrität vorgeworfen, die vom Gesetzgeber als Verbrechen eingestuft werden: sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB mit einem Strafrahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und sexuelle Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, jeweils versucht begangen. Ihm drohte damit unzweifelhaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Dies war für die Strafverfolgungsbehörden am 30. August 2017 auch erkennbar, hielten sie dem Beschuldig-