Werden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2019 vom 15. März 2019 E. 1.3.1). Vorliegend wurden dem Beschuldigten im Rahmen der Untersuchung unter anderem zwei Straftaten gegen die sexuelle Integrität vorgeworfen, die vom Gesetzgeber als Verbrechen eingestuft werden: sexuelle Nötigung nach Art.