Zweitens machte die Verteidigung geltend, die Einvernahme des Beschuldigten vom 30. August 2017 (pag. 251 – 257) sei nicht verwertbar, da dieser nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, obwohl ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen habe. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung ist insbesondere notwendig, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art.