10.2 hiernach). Es ging der Polizei offensichtlich darum, sich zunächst einen Überblick zu verschaffen und abzuklären, ob die Befragten überhaupt beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können. Das zeigt sich auch daran, dass kurz nach der polizeilichen Einvernahme von L.________, die als einzige Angaben zum unmittelbaren Tatgeschehen machen konnte, am 19. September 2017 eine förmliche Einvernahme unter Gewährung des Teilnahmerechts erfolgte (pag. 343 ff.). Es handelte sich daher um informatorische Befragungen durch die Polizei, bei denen kein Teilnahmerecht besteht.