10 nen, anwesend sein und Fragen stellen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Eine Pflicht der Polizei, von sich aus die Verteidigung aufzubieten oder zur Einvernahme einzuladen, besteht jedoch nicht (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2). Vorliegend erfolgten die in Frage stehenden Einvernahmen nur wenige Stunden, nachdem sich das Delikt ereignet hatte, und in einer Situation, in der nur wenige objektive Beweismittel vorhanden waren (siehe E. 10.2 hiernach).