Nach der Rechtsprechung kann die Polizei indessen auch nach Eröffnung der Untersuchung und ohne formelle Delegation durch die Staatsanwaltschaft einfache Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts, namentlich zur Ermittlung von Geschädigten und Zeugen etc. und deren informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können, vornehmen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2). Bei solchen Erhebungen richtet sich die Anwesenheit der Verteidigung nach Art. 159 StPO.