147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kann die Polizei indessen auch nach Eröffnung der Untersuchung und ohne formelle Delegation durch die Staatsanwaltschaft einfache Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts, namentlich zur Ermittlung von Geschädigten und Zeugen etc. und deren informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können, vornehmen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2).