8. Verwertbarkeit von Einvernahmen Die Verteidigung machte im Weiteren die Unverwertbarkeit diverser Einvernahmen geltend. (1) Erstens gab die Verteidigung an, die Verfahrensbeteiligten seien teilweise polizeilich einvernommen worden, obwohl bereits eine (staatsanwaltschaftliche) Untersuchung eröffnet worden sei. Die betreffenden Einvernahmen seien daher wegen Verletzung des Teilnahmerechts nicht verwertbar. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung von Art.