Der Anklagesachverhalt umschreibt die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten somit kurz, aber genau. Dem Beschuldigten (und der Verteidigung) war immer klar, was unter sexuellen Handlungen zu verstehen ist, sonst hätte er die vorgeworfenen sexuellen Handlungen nicht bereits bei der Hafteröffnung mit dem Argument bestreiten können, er habe von der Frau nichts im sexuellen Bereich gewollt, handelsüblicher Sex bedeute ihm gar nichts und er habe es für sich nötig, dass man ihn «dran nehme» (pag. 19 Z. 248 ff.). Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.