Der subjektive Tatbestand ist genügend präzise dargelegt. In objektiver Hinsicht sind die Handlungen des Beschuldigten sowie ihre zeitliche und örtliche Abfolge in der Anklageschrift ausführlich umschrieben (pag. 1041: ab «Bei der Strassenverzweigung […]» bis «[…] keine Luft erhielt»). Insbesondere erlauben die aufgeführten Sachverhaltselemente ein Urteil darüber, ob der Beschuldigte i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB «mit der Ausführung der Tat begonnen» hatte (siehe E. 14 hiernach). Der Anklagesachverhalt umschreibt die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten somit kurz, aber genau.