Des Weiteren werden in der Anklageschrift verschiedene Umstände genannt, um den Vorsatz des Beschuldigten zur Vornahme von sexuellen Handlungen zu begründen («unbekleideter Oberkörper», «starrte […] D.________ in einer Weise auf [recte: an], die dem Mädchen unangenehm auffiel, was er auch bereits zweimal zu früheren Zeitpunkten getan hatte», «[zog] das Mädchen zwei bis drei Meter in das [Mais-]Feld hinein», «befahl [ihr], still zu sein», «drückte ihr […] gewaltsam eine schwarze Jacke auf das Gesicht und den Mund», «nicht unbedeutende Krafteinwirkung» etc.; vgl. E. 10.5 hiernach).