Die Anklageschrift hat insbesondere jene Momente festzuhalten, die einen örtlichen und zeitlichen Konnex zur geplanten Tat indizieren, sodass das inkriminierte Verhalten als Beginn der Tatausführung im Sinne der Schwellentheorie qualifiziert werden kann. Sind bereits einzelne Tatbestandsmerkmale erfüllt worden, sind die entsprechenden Sachverhaltselemente darzulegen (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 35a). Vorliegend wird der subjektive Tatbestand bzw. die beabsichtigte Handlung des Beschuldigten in der Anklageschrift wie folgt umschrieben (pag. 1041): Dies alles tat A.__