8 heblichkeit verlangt. Vorliegend sei unbekannt, ob der Beschuldigte das Opfer beispielsweise habe küssen, berühren, ausziehen oder vergewaltigen wollen. In der Anklageschrift werde nicht einmal versucht, dem Beschuldigten eine konkret beabsichtigte Handlung vorzuwerfen. Was der Beschuldigte gewollt habe, stehe nicht im Anklagesachverhalt. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;