7. Anklagegrundsatz Die Verteidigung machte vorab geltend, im Anklagesachverhalt (siehe pag. 1040 ff.) werde nicht genau umschrieben, welche Handlung der Beschuldigte beabsichtigt habe. Art. 187 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) enthalte verschiedene Tatbestandsvarianten und es lasse sich jeweils eine Vielzahl von Lebenssachverhalten darunter subsumieren. In jeden Fall werde eine Handlung von einiger Er-