5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 14. Mai 2019 vollumfänglich an (pag. 1764). Es ist somit das gesamte erstinstanzliche Urteil durch die Kammer neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels Anschluss- oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern oder der Privatklägerin darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).