4.2 zur Bezahlung von CHF 5‘000.00 Genugtuung zzgl. 5 % Zins ab dem 30. August 2017 an die Straf- und Zivilklägerin D.________. 5. Es seien der Straf- und Zivilklägerin die beschlagnahmten Gegenstände, nämlich 1 Paar Hotpants und 1 Trägershirt weiss herauszugeben.