2. zu einer dem Vollzug vorausgehenden stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB; 3. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'700.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 09.05.2017 der Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau; 6 4. zu einem 10-jährigen Tätigkeitsverbot; 5. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III.