Zudem wurden anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung der Beschuldigte (pag. 1973 ff.) und Dr. med. G.________ Die von Rechtsanwalt B.________ mit Berufungserklärung vom 14. Mai 2019 gestellten weiteren Beweisanträge (Erstellen eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens sowie Einvernahme von H.________, Dr. I.________, J.________ und K.________ als Zeugen) wurden mit begründetem Beschluss vom 27. Juni 2019 abgewiesen (pag. 1806).