Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 wies die Verfahrensleitung ein vom Beschuldigten am 27. Juni 2019 gestelltes Haftentlassungsgesuch ab (Verfahren SK 2019 259). Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 26. August 2019 abgewiesen (Urteil 1B_383/2019).