Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus. 2 2. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2‘700.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 9. Mai 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Em- mental-Oberaargau. 3. zu einem Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 StGB für die Dauer von 10 Jahren.