Für die auf das Obsiegen entfallende, oberinstanzlich ausgerichtete amtliche Entschädigung (1/2) besteht für den Kanton Bern kein Nachforderungsrecht. b) Soweit der Beschuldigte vor oberer Instanz unterliegt (1/2), wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wie folgt bestimmt: