A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 10‘940.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 36 2. Obere Instanz a) Soweit der Beschuldigte vor oberer Instanz obsiegt (1/2), wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wie folgt bestimmt: