4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 32‘733.00. 5. Zur Bezahlung von 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'000.00, ausmachend CHF 1'500.00. Die restlichen 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00, ausmachend CHF 1'500.00, werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. III. Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt B.________ 1. Erste Instanz Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: