2.1. der vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln (AKS Ziff. 1.1), mehrfach begangen am 03.04.2015, in D.________, namentlich durch 2.1.1. Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um 99 km/h, wo sie höchstens 30 km/h beträgt; 2.1.2. Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um 64 km/h, wo sie höchstens 50 km/h beträgt; 2.1.3. mehrfaches waghalsiges Überholen; 2.1.4. mehrfaches Missachten von Lichtsignalen und Markierungen;