Auch für die Verteidigung hätte diesbezüglich kein Rückforderungsrecht bestanden, auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar wurde aber ohnehin verzichtet. Die andere Hälfte des Honorars, ausmachend ebenfalls CHF 1'928.90, wird als Entschädigung für das teilweise Unterliegen ausbezahlt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die auf das Unterliegen entfallende, oberinstanzlich ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 1'928.90 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).