Von diesem Honorar wird 1/2 (1/2 amtliche Entschädigung, 8.5 Std: CHF 1'700.00, 1/2 Reisezuschlag: CHF 75.00, 1/2 Auslagen: CHF 16.00, zuzüglich 7,7% MwSt: CHF 137.90), ausmachend total CHF 1’928.90, als Entschädigung für das teilweise Obsiegen ausbezahlt. Diesbezüglich besteht für den Kanton Bern kein Nachforderungsrecht. Auch für die Verteidigung hätte diesbezüglich kein Rückforderungsrecht bestanden, auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar wurde aber ohnehin verzichtet.