32 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar auszugehen, weshalb auch kein Rückforderungsanspruch festzulegen ist. 14.2 Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren Die Kammer erachtet das oberinstanzlich geltend gemachte Honorar von Rechtsanwalt B.________ grundsätzlich als angemessen, wobei die eingereichte Kostennote auf Grund der kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung um 1 Stunde auf 17 Stunden zu kürzen ist (pag. 731). Von diesem Honorar wird 1/2 (1/2 amtliche Entschädigung,