14. Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt B.________ 14.1 Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren Die Vorinstanz kürzte die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ auf 49.58 Stunden, dies wurde von der Verteidigung nicht beanstandet und ist oberinstanzlich zu bestätigen (pag. 483, 571). Gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO ist jedoch die erstinstanzliche Honorarfestsetzung insofern zu korrigieren, als dass die Verteidigung kein volles Honorar geltend gemacht hat und somit lediglich das amtliche Honorar zu bestimmen ist. Es ist von einem Verzicht der Geltendmachung der Differenz