Sie gelten beide als je hälftig unterliegend bzw. obsiegend. Der Beschuldigte hat somit 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00, ausmachend CHF 1'500.00, zu tragen. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1'500.00 werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt.