Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 32'733.00, zu bezahlen. 13.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden auf pauschal CHF 3'000.00 festgelegt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Beide Parteien dringen mit ihren Anträgen nicht vollständig durch. Sie gelten beide als je hälftig unterliegend bzw. obsiegend.