Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Dem Umstand der mehrfachen Vorstrafen ist insofern Rechnung zu tragen, als dass die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen ist. IV. Kosten und Entschädigung