31 währung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (HEIMGARTNER, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 42). Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Seit seiner letzten Straftat im April 2015 hat sich der Beschuldigte aber wohl verhalten und keine weiteren Delikte mehr verübt. Eine ungünstige Prognose kann angesichts der langen deliktsfreien Zeit somit verneint werden. Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen.