Die objektive Voraussetzung für einen Aufschub der Strafe ist mithin erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen und Vergehen vorausgesetzt (HEIMGARTNER, in: Donatsch[Hrsg.]/Heimgarnter/Isenring/Maurer/ Riesen-Kupper/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl., 2018, N 6 zu Art. 42). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen.