42 Abs. 1 StGB). Bei kumulierten ungleichartigen Strafen ist dabei nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsanktion (wie bei gleichartigen asperierten Strafen) abzustellen, sondern die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 120 E. 6, BGer 6B_165/2011 vom 19.07.2011 E. 2.3.4; BGer 6B_370/2013 vom 16.01.2014 E. 3.2.5). Der Beschuldigte wurde zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen verurteilt. Die objektive Voraussetzung für einen Aufschub der Strafe ist mithin erfüllt.