Die Kammer erachtet somit bei den Geldstrafendelikten für das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ein Abzug von 15 Strafeinheiten als angemessen. Die restlichen Tatkomponenten sind neutral zu werten, es wird hierfür auf die vorangehenden Ausführungen unter Ziff. 11.3. verwiesen. Auf Grund der Täterkomponenten ist die Strafe somit rechnerisch auf 210 Strafeinheiten festzusetzen. 12.13 Lange Verfahrensdauer/ Verletzung des Beschleunigungsgebots Es wird auf die Ausführungen in Ziff. 11.4 verwiesen. Für die lange Verfahrensdauer wird vorliegend ein Abzug von circa 1/5, pauschal 40 Strafeinheiten, gewährt.