30 ren. So hat der Beschuldigte nur bei einem Teil der Geldstrafendelikte weiterdelinquiert. Auch fällt hier das Geständnis etwas stärker ins Gewicht, weil der Beschuldigte einige Delikte von sich aus zugegeben hat, ohne dass die Polizei diese – wie bei der Fluchtfahrt – ohnehin gesehen hat. Die Kammer erachtet somit bei den Geldstrafendelikten für das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ein Abzug von 15 Strafeinheiten als angemessen.