11.3 verwiesen werden. Wie bei der Freiheitsstrafe sind auch bei der Geldstrafe die Vorstrafen des Beschuldigten grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen. Jedoch sind nicht alle Vorstrafen zu den bei der Geldstrafe zu beurteilenden Delikten einschlägig. Die Kammer erachtete auf Grund der Vorstrafen bei den Geldstrafendelikten eine Erhöhung um 25 Strafeinheiten als angemessen. Während sich bei der Freiheitsstrafe unter dem Titel Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren das straferhöhende Delinquieren während laufendem Verfahren und das strafmindernde Geständnis aufwiegt, ist dies bei der Geldstrafe zu differenzie-