Mit Blick auf den Referenzsachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach erneut die Flucht ergriff und bei der Flucht ein waghalsiges Verhalten an den Tag legte, weshalb die Kammer eine Strafe von 30 Strafeinheiten, asperiert 15 (Asperationsfaktor 1/2 wegen dem engen Zusammenhang zum Einsatzstrafendelikt) als angemessen erachtet. Die Strafe wird damit auf 200 Strafeinheiten erhöht. 12.12 Täterkomponenten In Bezug auf die Täterkomponenten kann grundsätzlich mit nachfolgenden Ergänzungen und Anpassungen auf die vorangehenden Ausführungen unter Ziff. 11.3 verwiesen werden.