Er handelte direktvorsätzlich und dies mehrfach. Er hatte diverse Gelegenheiten um sein Verhalten zu ändern und die Fahrt zu beenden, beschloss aber jeweils immer wieder von Neuem die Flucht zu ergreifen, was dem Beschuldigten straferhöhend angelastet wird. 12.11.4 Fazit Mit Blick auf den Referenzsachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach erneut die Flucht ergriff und bei der Flucht ein waghalsiges Verhalten an den Tag legte, weshalb die Kammer eine Strafe von 30 Strafeinheiten, asperiert 15 (Asperationsfaktor 1/2 wegen dem engen Zusammenhang zum Einsatzstrafendelikt) als angemessen erachtet.