Es interessierte ihn lediglich, die Autoteile und damit das notwendige Geld zu beschaffen und er schreckte zur Erreichung dieses Ziels auch nicht davor zurück, kriminelle Handlungen zu begehen. Der Beschuldigte scheint zudem durch eine Art Fixiertheit auf diese Autos und deren Teile getrieben worden zu sein. Dennoch wäre das Delikt vermeidbar gewesen. 12.10.3 Fazit Der Schuldspruch wegen Bruch amtlicher Beschlagnahme würde unter Berücksichtigung der Tatkomponenten für sich alleine zu einer Bestrafung von 45 Strafeinheiten führen.