Einzig die Tatsache, dass die Autoteile keinen sehr grossen Wert hatten, kann dem Beschuldigten positiv angerechnet werden. 12.10.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte wurde durch Geldsorgen dazu motiviert, die Beschlagnahme zu missachten und eigenmächtig Autoteile auszubauen, um diese anschliessend zu verkaufen. Sein Vorgehen war egoistisch und dreist. Nach der Fluchtfahrt, welche zur Beschlagnahme der Fahrzeuge führte, hatte sich der Beschuldigte einsichtig gezeigt, weshalb es umso unverständlicher erscheint, dass er danach noch den Entschluss fasste, eine solche Tat zu begehen.