Der Beschuldigte betrat an einem Abend in der Zeit vom 15. bis 25. Dezember 2015 das Gelände der S.________ und demontierte dort bei zwei von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Fahrzeugen mehrere Fahrzeugteile und verbrachte diese in eine Mietgarage nach F.________, womit der amtliche Beschlag, in völliger Ignoranz gegenüber der behördlichen Autorität, gebrochen wurde. Einzig die Tatsache, dass die Autoteile keinen sehr grossen Wert hatten, kann dem Beschuldigten positiv angerechnet werden.