12.9.3 Fazit Für den Schuldspruch des Hausfriedensbruchs erachtet die Kammer, für sich alleine betrachtete, eine Strafe von 10 Strafeinheiten als angemessen. Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen dem Schuldspruch der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs drängt sich eine Asperation um 1/2 auf. Die Strafe ist damit um 5 Strafeinheiten auf 155 Strafeinheiten zu erhöhen. 12.10 Asperation mit AKS Ziff. 4., Bruch amtlicher Beschlagnahme (Art. 289 StGB) / Tatkomponenten 12.10.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Der Beschuldigte betrat an einem Abend in der Zeit vom 15. bis 25. Dezember 2015 das Gelände der S._