28 12.9.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte betrat das umfriedete Gelände der Gemeinde D.________, um Autoteile zu entwenden und diese zu verkaufen. Damit wollte er Geld generieren um seine Rechnungen bezahlen zu können. Seine Motivation war wie zuvor erwähnt egoistisch und das Delikt wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. 12.9.3 Fazit Für den Schuldspruch des Hausfriedensbruchs erachtet die Kammer, für sich alleine betrachtete, eine Strafe von 10 Strafeinheiten als angemessen.