Geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, welches gemäss Bundesgericht die Befugnis darstellt, über die bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (BGE 83 IV 154 E 1 S. 157). Da es sich vorliegend bei der verletzten Person um eine Gemeinde handelt und der Beschuldigte auf einen Platz und nicht in ein Wohnhaus eingedrungen ist, wurde zwar das Hausrecht verletzt, jedoch fällt der persönliche Aspekt weg.