Der Schaden ist damit wesentlich höher, als jener des Referenztatbestands gemäss VBRS-Richtlinien, was dem Beschuldigten straferhöhend anzulasten ist. Jedoch muss auch beachtet werden, dass es sich beim beschädigten Gegenstand „nur“ um einen Zaun handelt, welcher keinerlei affektiven Wert besitzt und einfach zu reparieren ist. Der Zaun ist nur Mittel zum Zweck, damit der Zutritt zum Gelände für Unbefugte erschwert wird. 12.8.3 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte vollzog das Delikt, um Autoteile aus seinen beschlagnahmten Fahrzeugen zu entwenden.