27 12.8.2 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Der Beschuldigte durchschnitt an einem Abend in der Zeit vom 15. bis 25. Dezember 2015 den das Gelände der S.________ umfriedende Maschendrahtzaun, mit einem eigens dafür mitgebrachten Seitenschneider, um auf das Gelände zu gelangen. Dabei verursachte er einen Sachschaden von rund CHF 1‘500.00 zulasten der Einwohnergemeinde D.________. Der Schaden ist damit wesentlich höher, als jener des Referenztatbestands gemäss VBRS-Richtlinien, was dem Beschuldigten straferhöhend anzulasten ist.