12.7.2 Tatschwere (objektives und subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte hat am 13. Januar 2015 trotz der am 8. Januar 2015 schriftlich eröffneten und ihm bekannten Aufforderung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes vom 6. Januar 2015 den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder für sein Fahrzeug nicht abgegeben und damit die rasche und reibungslose Durchsetzung eines behördlichen Befehls verhindert (pag. 382). Die Beweggründe für seine Tat sind unbekannt. Mutmasslich hatte er wohl kein Geld, um die Versicherung zu zahlen. Der Beschuldigte wollte die Kontrollschilder nicht abgeben und er ignorierte den Brief.